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   LAG Mecklenburg-Vorpommern, 03.07.2018 - 2 Sa 12/17   

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LAG Mecklenburg-Vorpommern, 03.07.2018 - 2 Sa 12/17 (https://dejure.org/2018,40080)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 03.07.2018 - 2 Sa 12/17 (https://dejure.org/2018,40080)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 03. Juli 2018 - 2 Sa 12/17 (https://dejure.org/2018,40080)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 611 Abs 1 BGB, § 310 Abs 4 S 2 BGB, § 133 BGB, § 157 BGB, DWArbVtrRL
    Eingruppierung - Heilerziehungspfleger/in - Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes

  • IWW

    §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrPflG, § 1 AltPflG, § 138 ZPO, §§ 64 Abs. 2 ArbGG, 97 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eingruppierung; Heilerziehungspfleger; Forensik; Psychiatrie; Allgemeine Arbeitsbedingungen der Psychiatrie - Eingruppierung eines staatlich anerkannten Heilerziehungspflegers in die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes bei einem Einsatz in einer Wohngruppe ...

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an den Sachvortrag hinsichtlich der Eingruppierung einer in einer Wohngruppe in der Forensik arbeitenden staatlichen anerkannten Heilerzieherin nach den AVR des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 23.10.2012 - 4 AZR 48/11

    Eingruppierung einer Heilerziehungspflegerin

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 03.07.2018 - 2 Sa 12/17
    Nötig ist ein Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den "Normaltätigkeiten" eines Heilerziehungspflegers (Anschluss an BAG, Urteil vom 23.10.2012, 4 AZR 48/11).

    Deshalb komme es darauf an, ob die fachlichen Kenntnisse des Klägers für die ausdrücklich übertragenen Tätigkeiten erforderlich seien (BAG vom 23.10.2012 - 4 AZR 48/11, Rn 19 f.).Der Kläger habe es unterlassen schlüssig darzulegen, inwiefern die ihm übertragenen Tätigkeiten nach der Stellenbeschreibung dem Berufsbild eines Erziehers oder eines Heilerziehungspflegers entsprechen.

    Nur dann, wenn die Beispieltätigkeit die Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht erschöpfend erfasst oder sie selbst auslegungsfähige und auslegungsbedürftige unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, ist zu deren Auslegung auf die abstrakten Oberbegriffe zurückzugreifen (vgl. u.a. BAG vom 20.10.2012 - 4 AZR 48/11, Rn. 10 ).

    Wie bereits das Arbeitsgericht ausführlich dargestellt hat, hat sich das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 23.10.2012 - 4 AZR 48/11 genau mit der im vorliegenden Verfahren relevanten Eingruppierung von Heilerziehungspflegern nach den AVR des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland befasst.

    Deshalb kommt es darauf an, ob die fachlichen Kenntnisse des Klägers für die ausdrücklich übertragenen Tätigkeiten erforderlich sind (vgl. BAG vom 23.10.2012 - 4 AZR 48/11, Rn 19 f).

  • BAG, 04.07.2012 - 4 AZR 694/10

    Eingruppierung einer Heilerziehungspflegerin

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 03.07.2018 - 2 Sa 12/17
    Dieser muss erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt, und einen wertenden Vergleich mit diesen nicht unter das Hervorhebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlauben (st. Rspr., BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 694/10 - Rn. 24; 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 21 mwN, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 62; 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 19, BAGE 127, 305; s. auch Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland 26. April 2010 - I-0124/R38-09 - Rn. 38 mwN).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist vorliegend eine pauschale Überprüfung ausreichend, soweit die Parteien die Tätigkeit der Klägerin als unstreitig und das Richtbeispiel der Entgeltgruppe 7 AVR-DW EKD als erfüllt angesehen haben (vgl. etwa BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 694/10 - Rn. 26; 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 29, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 62; 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 21 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 311).

    (b) Die Klägerin hat aber nicht diejenigen Tatsachen dargelegt, die den erforderlichen Vergleich zwischen der Tätigkeit einer Heilerziehungspflegerin der Entgeltgruppe 7 AVR-DW EKD und derjenigen mit den hervorhebenden Merkmalen des entsprechenden Richtbeispiels der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD ermöglichen, um von "speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen" ausgehen zu können (BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 694/10 - Rn. 27 mwN).

    Weiter hätte sie vortragen müssen, welche darüber hinausgehenden Tätigkeiten sie verrichtet und in diesem Zusammenhang, welche über die Ausbildungsinhalte hinausgehenden "speziellen Aufgaben" sie bei der ihr übertragenen Tätigkeit auszuüben hat und welche "entsprechenden Kenntnisse" hierfür erforderlich sind (vgl. zum Ganzen ausf. BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 694/10 - Rn. 28 mwN).

  • BAG, 12.04.2016 - 6 AZR 284/15

    Eingruppierung nach AVR Diakonie - Auslegung des Richtbeispiels"

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 03.07.2018 - 2 Sa 12/17
    Allein der Einsatz in der Psychiatrie rechtfertigt keine Höhergruppierung in die EG 8. Das Heraushebungsmerkmal knüpft nicht an die Einrichtung an, in welcher der Arbeitnehmer tätig ist (Anschluss an BAG, Urteil vom 12.04.2016, 6 AZR 284/15).

    Allein der Umstand, dass der Kläger in der Forensik eingesetzt wird, rechtfertigt entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 12.04.2016, 6 AZR 284/15, Rn. 23 f) keine Eingruppierung der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit als eine solche, die die Merkmale der Entgeltgruppe 8 erfüllt.

    (BAG, Urteil vom 12. April 2016 - 6 AZR 284/15 -, Rn. 231 - 232)".

    (BAG, Urteil vom 12. April 2016 - 6 AZR 284/15 -, Rn. 38, juris)".

  • BAG, 23.02.2011 - 4 AZR 313/09

    Eingruppierung einer Logopädin nach den AVR-K

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 03.07.2018 - 2 Sa 12/17
    Dieser muss erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt, und einen wertenden Vergleich mit diesen nicht unter das Hervorhebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlauben (st. Rspr., BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 694/10 - Rn. 24; 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 21 mwN, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 62; 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 19, BAGE 127, 305; s. auch Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland 26. April 2010 - I-0124/R38-09 - Rn. 38 mwN).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist vorliegend eine pauschale Überprüfung ausreichend, soweit die Parteien die Tätigkeit der Klägerin als unstreitig und das Richtbeispiel der Entgeltgruppe 7 AVR-DW EKD als erfüllt angesehen haben (vgl. etwa BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 694/10 - Rn. 26; 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 29, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 62; 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 21 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 311).

    Es ist nicht auszuschließen, dass sich hieraus im Ergebnis die Erfüllung der Anforderungen des Richtbeispiels ergibt; die hierfür maßgebenden Tatsachen für eine dahin gehende Bewertung hat die darlegungspflichtige Klägerin jedoch bisher nicht vorgetragen (vgl. BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 36, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 62).".

  • BAG, 27.08.2008 - 4 AZR 484/07

    Eingruppierung eines Landschaftsgärtners

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 03.07.2018 - 2 Sa 12/17
    Dieser muss erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt, und einen wertenden Vergleich mit diesen nicht unter das Hervorhebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlauben (st. Rspr., BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 694/10 - Rn. 24; 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 21 mwN, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 62; 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 19, BAGE 127, 305; s. auch Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland 26. April 2010 - I-0124/R38-09 - Rn. 38 mwN).
  • BAG, 22.04.2009 - 4 AZR 166/08

    Eingruppierung eines Schleusenaufsehers

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 03.07.2018 - 2 Sa 12/17
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist vorliegend eine pauschale Überprüfung ausreichend, soweit die Parteien die Tätigkeit der Klägerin als unstreitig und das Richtbeispiel der Entgeltgruppe 7 AVR-DW EKD als erfüllt angesehen haben (vgl. etwa BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 694/10 - Rn. 26; 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 29, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 62; 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 21 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 311).
  • BAG, 20.06.2012 - 4 AZR 438/10

    Eingruppierung einer Pflegefachkraft in einem psychiatrischen Pflegeheim der

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 03.07.2018 - 2 Sa 12/17
    Soweit der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 20. Juni 2012 (- 4 AZR 438/10 -) bezogen auf die vergleichbaren Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs e. V. (AVR DWM) angenommen hat, das Richtbeispiel knüpfe an die Einrichtung an, in welcher die Gesundheitspflegerin tätig ist, hält der nunmehr für Streitigkeiten über die Ein-, Höher-, Um- und Rückgruppierung von Arbeitnehmern der Religionsgesellschaften und ihrer Einrichtungen allein zuständige erkennende Senat an diesem Begriffsverständnis nicht fest.
  • BAG, 08.10.1997 - 4 AZR 167/96

    Bewährungsaufstieg: Technischer Angestellter

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 03.07.2018 - 2 Sa 12/17
    Der Kläger hätte daher, wie das Arbeitsgericht ohne Rechtsfehler entschied, zunächst darlegen und unter Beweis stellen müssen, dass die Tätigkeitsmerkmale der ursprünglichen Vergütungsgruppe K 5a/Stufe 9 von ihm erfüllt wurden, bevor es zu einer Überleitung in das neue Vergütungsgruppensystem der AVR gekommen ist (vgl. auch BAG vom 08.10.1997 - 4 AZR 167/96).
  • BAG, 28.09.1994 - 4 AZR 830/93

    Eingruppierung eines technischen Angestellten

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 03.07.2018 - 2 Sa 12/17
    Bei dem Klageantrag zu Ziffer 1 handele es sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes keine Bedenken bestünden (vgl. z. B. BAG vom 28.09.1994 - 4 AZR 830/93).
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